Professor/in (m/w/d) in Besoldungsgruppe W2 für "Besitz- und Verkehrsteuern" Az.: HVF_26_6a
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Ludwigsburg, Württemberg, Baden-Wuerttemberg
Publié le 5 novembre 2026
Description du poste
An der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg ist ab
sofort folgende Stelle zu besetzen:
Professorin (m/w/d) in Besoldungsgruppe W2 für „Besitz- und Verkehrsteuern"
in der Fakultät II (Steuer- und Wirtschaftsrecht), Az.: HVF_26_6a
Hochschule und Studiengang
Die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HVF) ist
die größte Ausbildungsstätte für Beamtinnen des gehobenen Dienstes in
Baden-Württemberg – mit insgesamt rund 2.900 Studierenden in mehreren
Bachelor-, Master- und Kontaktstudiengängen.
Einen großen Teil der Studierendenschaft stellt die Fakultät II (Steuer- und
Wirtschaftsrecht) mit rund 1.200 Studierenden im Bachelorstudiengang „Gehobener
Dienst der Steuerverwaltung“. Der Bachelorstudiengang Steuerverwaltung
erstreckt sich über drei Jahre und verbindet ein wissenschaftliches
Hochschulstudium mit der berufspraktischen Ausbildung im Finanzamt.
Neben (steuer-)rechtlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern werden
auch methodische und soziale Kompetenzen vermittelt. Studienziele sind das
erfolgreiche Ablegen der Laufbahnprüfung und die Verleihung des Hochschulgrades
Bachelor of Laws (LL.B.).
Aufgaben an der Hochschule:
Die Professur soll unter Beibehaltung des fachlichen Schwerpunkts des
bisherigen Stelleninhabers nachbesetzt werden. Daher konzentrieren sich die mit
der Professur verbundenen Aufgaben in Lehre und angewandter Forschung auf die
Rechtsgebiete Besitz- und Verkehrsteuern.
Neben der Lehrtätigkeit im Grund- und Hauptstudium des Bachelorstudiengangs
Steuerverwaltung wird auch eine engagierte Mitwirkung bei der Betreuung von
Bachelorarbeiten und im Wahlfachbereich, in der anwendungsbezogenen Forschung,
idealerweise im Bereich der oben genannten Rechtsgebiete, sowie bei der
akademischen Selbstverwaltung erwartet. Ein Einsatz in weiteren Studiengängen
der HVF ist ebenfalls möglich.
Die Lehre erfolgt weit überwiegend in Präsenz, ergänzend in Onlineformaten.
Eine Notwendigkeit stellen auch die Bereitschaft zum innovativen Ausbau des
Lehrangebots sowie zur Weiterbildung dar. Ebenso sind Ausbau und Pflege der
laufenden Kontakte mit fachlich einschlägigen Praxis- und Ausbildungsstellen
erwünscht, um die enge Verzahnung von Lehre und Praxis zu gewährleisten.
Profil:
Einstellungsvoraussetzungen sind nach § 47 Landeshochschulgesetz
Baden-Württemberg sowie § 10 Abs. 2 und 3 Steuerbeamtenausbildungs- und
-prüfungsordnung neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium
- pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder
Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in
Hochschuldidaktik nachzuweisen ist
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch
die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis,
von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden
sein müssen
- fachliche Eignung für die Tätigkeit einer/eines Lehrenden an einer
Bildungseinrichtung für Steuerbeamtinnen
Angebot an den/die künftigen Professorin:
Die HVF bietet ein vielfältiges Tätigkeitsfeld. Die Lehre erfolgt überwiegend
in kleineren Gruppen, die sich durch direkte Interaktion und engen Kontakt
zwischen Lehrenden und Studierenden auszeichnen. Eine flexible Stundenplanung
fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Auch in der Forschung (im
Institut für Angewandte Wissenschaften IAF) und im Zentrum für
wissenschaftliche Weiterbildung LUCCA bestehen diverse Einsatzmöglichkeiten.
Professorinnen erhalten eine Grundbesoldung in der Bes.Gr. W2
Baden-Württemberg im Rahmen einer Beamtenstellung auf Lebenszeit. Hinzu können
bei guter Leistung zusätzliche Bezüge auf Basis der Leistungsbezügeverordnung
treten.
Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Profess